In meiner Nachricht zum Thema Datenschutz unter der Lupe" habe ich die Frage nach der Zulässigkeit der Nutzung von Leserdaten weiter gegeben.
Natürlich bin ich noch die Antwort der Bundesregierung schuldig:
Datenschutz beim Lesen elektronischer Newsletter Vorbemerkung der Fragesteller Nach Informationen der Zeitung „DER TAGESSPIEGEL“
(Ausgabe vom 5. September 2006) gehörte die Bundeskanzlerin zu den Abonnenten des von der CDU Brandenburg elektronisch versandten Newsletters. Wie es in dem Zeitungsbeitrag weiter heißt, konnte dabei die Brandenburger „CDU-Zentrale nachvollziehen, welcher Leser welchen Artikel wie oft angeklickt hat.“ Laut demselben Beitrag bestätigte der Brandenburger CDU-Generalsekretär diese Praxis und wird mit den Worten zitiert, dies sei legal gewesen. Vorbemerkung der Bundesregierung Die datenschutzrechtliche Kontrolle nicht-öffentlicher Stellen, zu denen auch politische Parteien zählen, wird nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) durch Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder ausgeübt. Die Aufklä- rung und datenschutzrechtliche Bewertung von Einzelfällen obliegt daher nicht der Bundesregierung. Q: 1. Wie bewertet die Bundesregierung unter datenschutzrechtlichen Aspekten die Möglichkeit, das Leseverhalten der Abonnenten elektronisch versandter Newsletter zu erfassen? A: Die Erfassung des Leseverhaltens von Abonnenten elektronisch versandter Newsletter ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Abonnenten in diese Er- fassung eingewilligt haben. Q: 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die Kontrolle des Leseverhaltens sei aus rechtlicher Sicht legal? Q: 3. Welche Schlussfolgerungen für die Überprüfung der rechtlichen Grund- lagen des Datenschutzes zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass auch die Bundeskanzlerin offenbar in ihrem Leseverhalten des elektroni- schen Newsletters der CDU Brandenburg erfasst werden konnte? A: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Q: 4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um künftig den Datenschutz der Bundeskanzlerin besser zu garantieren? A: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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